OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2005
11 U 28/05
Normen:
BauGB § 34 ; BauGB § 36 ; BGB § 839 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 353/04

Zum Amtshaftungsanspruch wegen unrichtiger behördlicher Auskünfte

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 11 U 28/05

DRsp Nr. 2007/2095

Zum Amtshaftungsanspruch wegen unrichtiger behördlicher Auskünfte

1. Auskünfte müssen Beamte, richtig, klar, unmissverständlich und vollständig geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Inwieweit eine Auskunft richtig und sachgerecht erteilt wurde, beurteilt sich danach, wie sie vom Empfäner aufgefasst werden konnte und welche Vorstellungen sie zu erwecken geeignet ist.2. Wird in einer Auskunft im Rahmen des baurechtlichen Zulassungsvefahrens die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt, verbunden mit derAufforderung zur Einreichung weiterer Planungsunterlagen, kann hierin noch keine haftungsrelevante verbindliche Zusage zur Erteilung der Baugenehmigung gesehen werden.

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauGB § 36 ; BGB § 839 ;

Entscheidungsgründe:

A.