OLG Naumburg - Urteil vom 22.05.2003
7 U 10/03
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 649 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Nr. 6 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 522
NJ 2003, 438
OLGReport-Naumburg 2003, 461
ZfBR 2003, 770
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1299/02

Zum Anspruch auf Abschlagszahlungen nach durch Kündigung beendetem Werkvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 7 U 10/03

DRsp Nr. 2003/9248

Zum Anspruch auf Abschlagszahlungen nach durch Kündigung beendetem Werkvertrag

»1. Der Bauunternehmer kann seinen Vergütungsanspruch trotz einer Schlussrechnung weiterhin aus einer Abschlagsrechnung geltend machen, wenn diese ein unbestrittenes Guthaben ausweist (Revision zugelassen).« 2. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen bleibt auch nach durch Kündigung beendetem Werkvertrag bestehen, wenn die Abschlagsrechnung gleichzeitig den Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung genügt.

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 649 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Nr. 6 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten über Werklohnansprüche der Klägerin aus der Ausführung von Erdbauarbeiten.

Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2001 einen Bauvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich, für das Bauvorhaben der Beklagten in der B. Straße in M. insgesamt vier Baugruben auszuheben. Die Parteien vereinbarten als Auftragssumme einen Betrag von 37.755,20 DM brutto, der sich aus der Summe der im Leistungsverzeichnis vom 25. September 2001 ausgewiesenen Einzelpreise und Mengen errechnete, und die Geltung der VOB/B.