A.
Die Parteien streiten über Werklohnansprüche der Klägerin aus der Ausführung von Erdbauarbeiten.
Die Parteien schlossen am 30. Oktober 2001 einen Bauvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich, für das Bauvorhaben der Beklagten in der B. Straße in M. insgesamt vier Baugruben auszuheben. Die Parteien vereinbarten als Auftragssumme einen Betrag von 37.755,20 DM brutto, der sich aus der Summe der im Leistungsverzeichnis vom 25. September 2001 ausgewiesenen Einzelpreise und Mengen errechnete, und die Geltung der VOB/B.
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