OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.05.2003
17 U 193/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1108
OLGReport-Karlsruhe 2003, 327
Vorinstanzen:
LG Heidelberg - 12 O 81/00 KfH - 18.09.2002,

Zum Anspruch auf Aufwendungserstattung und Restwerklohn bei Beseitigung eines nicht vom Unternehmer zu vertretenden Mangels

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 17 U 193/02

DRsp Nr. 2003/10725

Zum Anspruch auf Aufwendungserstattung und Restwerklohn bei Beseitigung eines nicht vom Unternehmer zu vertretenden Mangels

»Führt der Unternehmer auf eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Bauherrn Untersuchungen durch, ist der Bauherr zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet, wenn sich herausstellt, dass die Mangelursache nicht aus dem Verantwortungsbereich des Unternehmers herrührt. Hat der Unternehmer vorher ausdrücklich erklärt, dass er für diesen Fall Kostenerstattung verlangt, steht ihm ein vertraglicher Vergütungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 632 Abs. 1 ; BGB § 632 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat auftragsgemäß als Subunternehmerin für die Beklagte zu 1 die Lüftungs- und Heizungsinstallation im Hotel-Neubau R. in B.-K. ausgeführt. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn und (vorzeitige) Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in Anspruch.

Mit Schreiben vom 06. und 26.02.2001 (I 409 - 413) forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung auf, Mängel an der von ihr installierten Fußbodenheizung im Fitnessbereich des Hotels zu beseitigen. Die Klägerin kündigte in ihrer Antwort vom 01.03.2001 eine Untersuchung der Anlage an, um festzustellen, wo die gerügten Undichtigkeiten herkommen. Zugleich wies sie die Beklagte auf folgendes hin (I 389):