OLG Thüringen - Beschluss vom 24.05.2004
9 U 264/01
Normen:
BoSoG § 9 ; BoSoG § 15 ; BoSoG § 18 ; BoSoG § 19 ; SachenRBerG § 19 ; SachenRBerG § 20 ; SachenRBerG § 71 ff. ; BauGB § 196 ; BauGB § 194 ;
Fundstellen:
VIZ 2004, 421
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 16.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2025/99

Zum Anspruch auf Erlass eines Entschädigungsbescheides nach einem Sonderungsbescheid nach Enteignung

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 9 U 264/01

DRsp Nr. 2004/10280

Zum Anspruch auf Erlass eines Entschädigungsbescheides nach einem Sonderungsbescheid nach Enteignung

»1. Ob § 15 Abs. 6 BoSoG nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mit der Enteignung zugleich auch über die Entschädigung zu entscheiden ist, bleibt offen. Jedenfalls muss ein Entschädigungsbescheid zeitnah nach dem Sonderungsbescheid ergehen. Geschieht das nicht, kann der Betroffene hiergegen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung Untätigkeitsantrag im gerichtlichen Verfahren nach § 18 BoSoG stellen. 2. Der Entschädigungsanspruch des durch den Sonderungsbescheid enteignete Grundstückseigentümers ist ab Bestandskraft der Enteignung mit dem verkehrsüblichen Zinssatz, der sich an den Prozess- und Verzugszinsen des BGB orientiert, zu verzinsen.