KG - Urteil vom 03.11.2005
10 U 243/03
Normen:
BGB § 632 § 649 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 791
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 473/02

Zum Anspruch auf restlichen Werklohn bei Kündigung vor Fertigstellung der Bauarbeiten

KG, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 10 U 243/03

DRsp Nr. 2006/21242

Zum Anspruch auf restlichen Werklohn bei Kündigung vor Fertigstellung der Bauarbeiten

»Zur Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages.«

Normenkette:

BGB § 632 § 649 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von der Prüfbarkeit der Schlussrechnungen ausgegangen. Ein Großteil der Arbeiten sei zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erbracht gewesen. So seien in der rechten Haushälfte lediglich Vorbereitungsarbeiten ausgeführt worden, die in keinem Fall mehr als 10 % der vereinbarten Arbeiten ausmachen würden. Hinsichtlich der Arbeiten in der linken Hälfte des Gebäudes werde bestritten, dass die Arbeiten mangelfrei erbracht wurden. Bei dem Protokoll vom 11. Juni 2002 handele es sich um die Feststellung des Bautenstandes, nicht aber um eine Abnahme von mangelfreien Arbeiten. Entgangenen Gewinn könne die Klägerin nicht verlangen, weil ein wichtiger Grund zur Kündigung vorgelegen habe. Die beauftragten Nachtragsarbeiten hinsichtlich des Bades in der Wohnung Jnn sowie der Nachtrag zur Durchführung von Fliesenarbeiten in den Küchen in den linken und rechten Einheiten seien nicht vertragsgerecht fertig gestellt bzw. mangelhaft gewesen.