OLG Karlsruhe - Urteil vom 02.09.2004
12 U 144/04
Normen:
BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 439 Abs. 1 ; BGB § 439 Abs. 2 ; BGB § 439 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 109
MDR 2005, 135
OLGReport-Karlsruhe 2004, 465
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 405/03

Zum Anspruch auf Schadenersatz gegen Baumarkt bei Kauf mangelhafter Fliesen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 12 U 144/04

DRsp Nr. 2004/15997

Zum Anspruch auf Schadenersatz gegen Baumarkt bei Kauf mangelhafter Fliesen

»1. Beim Kauf von zum Einbau bestimmten Materialien zählen zu den Aufwendungen im Sinne von § 439 Abs. 2 BGB auch die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und die Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung. 2. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB richtet sich nicht nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung. 3. Der bloße Hinweis, Zwischenhändler zu sein, den regelmäßig keine Untersuchungspflicht trifft, genügt im Rahmen der Verschuldenshaftung nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, um der dem Verkäufer obliegenden Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Verschuldens nachzukommen.«

Normenkette:

BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 434 Abs. 1 ; BGB § 437 Nr. 1 ; BGB § 437 Nr. 3 ; BGB § 439 Abs. 1 ; BGB § 439 Abs. 2 ; BGB § 439 Abs. 3 ;

Tatbestand: