OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.11.2003
7 U 135/00
Normen:
AGBG § 6 ; AGBG § 9 (a.F.) ; BGB § 273 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1165
OLGReport-Karlsruhe 2004, 191
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 26.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/99

Zum Anspruch des Auftragsnehmers auf Rückforderung von Sicherungsbürgschaften für Überzahlungen und Herstellungsmängel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 135/00

DRsp Nr. 2004/5699

Zum Anspruch des Auftragsnehmers auf Rückforderung von Sicherungsbürgschaften für Überzahlungen und Herstellungsmängel

»1. Auch bei öffentlichen Auftraggebern stellt eine Vertragsklausel, die dem Auftragnehmer lediglich das Recht eingeräumt, einen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG dar. 2. Fehlt es an einer wirksamen Sicherungsvereinbarung und damit an einem Anspruch des Gläubigers, Sicherheit für seine Forderung zu erlangen, so ist dieser nicht befugt, die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Auftragnehmers und Sicherungsgebers unter Berufung auf deshalb ungesicherte Forderungen aus Gewährleistung wegen Mängel zu verweigern.«

Normenkette:

AGBG § 6 ; AGBG § 9 (a.F.) ; BGB § 273 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.