OLG Celle - Urteil vom 01.08.2007
7 U 174/06
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 283 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 863
MDR 2008, 140
NZBau 2008, 383
OLGReport-Celle 2007, 885
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 242/03

Zum Anspruch des Bauherrn auf Ersatz des wegen Eindringens von Regenwasser entstandenen Schadens - Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Architekten

OLG Celle, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 7 U 174/06

DRsp Nr. 2007/18314

Zum Anspruch des Bauherrn auf Ersatz des wegen Eindringens von Regenwasser entstandenen Schadens - Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Architekten

»Nach der gefestigten höchst und obergerichtlichen Rechtsprechung trifft den Architekten die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Es kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Architekt nicht nur Dritten gegenüber dafür verantwortlich ist, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern dass ihm diese Pflicht auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber obliegt, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Er muss danach während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, zumal wenn Teile eines Gebäudes schon genutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser.«

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 283 ; BGB § 634 Nr. 4 ; BGB § 636 ;

Entscheidungsgründe:

I.