Die Parteien sind Eigentümer von schräg gegenüberliegenden Grundstücken an einer städtischen Straße, in der ein gemeindlicher Hauptsammelkanal verläuft. Vom Grundstück der Kläger ist eine Kanalanschlußleitung zur Straße und anschließend parallel zur Grundstücksgrenze der Beklagten zum Hauptkanal verlegt. Durch Wurzelwachstum einer etwa 130 Jahre alten Traubeneiche auf dem Grundstück der Beklagten wurde im Jahr 1989 die Anschlußleitung der Kläger bei einer undichten Anschlußmuffe im Bereich der Straße verstopft.
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