BGH - Urteil vom 21.10.1994
V ZR 12/94
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 § 254 ;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 341
BGHR BGB § 1004 Abs. 1 Mitverursachung 1
BGHR BGB § 254 Eigentumsstörung 1
BauR 1995, 120
DB 1995, 321
DRsp I(150)348a
JZ 1995, 410
JuS 1995, 356
MDR 1995, 146
NJW 1995, 395
UPR 1995, 223
WM 1995, 76
ZUR 1996, 46
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind

BGH, Urteil vom 21.10.1994 - Aktenzeichen V ZR 12/94

DRsp Nr. 1995/145

Zum Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind

»Gegen den Anspruch des Eigentümers auf Erstattung von Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind, kann der Einwand erhoben werden, daß er die Störungen selbst mitverursacht habe (hier: Eindringen von Baumwurzeln in eine fehlerhaft verlegte Abwasserleitung).«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Eigentümer von schräg gegenüberliegenden Grundstücken an einer städtischen Straße, in der ein gemeindlicher Hauptsammelkanal verläuft. Vom Grundstück der Kläger ist eine Kanalanschlußleitung zur Straße und anschließend parallel zur Grundstücksgrenze der Beklagten zum Hauptkanal verlegt. Durch Wurzelwachstum einer etwa 130 Jahre alten Traubeneiche auf dem Grundstück der Beklagten wurde im Jahr 1989 die Anschlußleitung der Kläger bei einer undichten Anschlußmuffe im Bereich der Straße verstopft.