OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2007
5 U 2/06
Normen:
BGB § 195 § 199 § 638 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-9 O 33/05,

Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Bauunternehmer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 5 U 2/06

DRsp Nr. 2007/7095

Zum arglistigen Verschweigen eines Mangels durch den Bauunternehmer

»Arglistig verschweigt der Bauunternehmer einen Mangel, wenn er ihn kennt, er sich darüber hinaus bewusst ist, dass der Mangel für Entscheidung des anderen zur Abnahme erheblich ist, und er ihn trotzdem entgegen Treu und Glauben nicht offen legt.«

Normenkette:

BGB § 195 § 199 § 638 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter der Xa ... (künftig Xa) für einen von dieser nach klägerischer Behauptung zu leistenden Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch. Am 26.2.1996 schlossen die Klägerin und die Xa unter Vereinbarung der VOB/B einen Generalunternehmerauftrag (Bezugnahme Bl.22 ff. d.A.). Der Generalunternehmervertrag sah vor, dass der Klägerin zur Schlussabnahme alle Prüfatteste und Abnahmebescheinigungen staatlicher oder hierzu besonders bestimmter Stellen auszuhändigen seien. Es wurde eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart.