OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2006
2 U 246/05
Normen:
VermG § 3 Abs. 3 ; BauGB § 177 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-12 O 235/05,

Zum Aufwendungsersatz für gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 2 U 246/05

DRsp Nr. 2007/7067

Zum Aufwendungsersatz für gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen

»Kein Aufwendungsersatz für gewöhnliche Instandhaltungsmaßnahmen.«

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 3 ; BauGB § 177 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Wohnbaugesellschaft, nimmt die Beklagte als Eigentümerin eines restituierten Grundstücks in Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz.

Die Klägerin verwaltete vom 3.10.1990 bis zum 31.8.1993 als Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes das mit einer historischen Villa bebaute Grundstück ...str.. in O2, dessen Eigentümerin die Beklagte war. Die Beklagte hatte bereits am 20.9.1990 einen Restitutionsantrag gestellt beim Landratsamt O2, was der Klägerin bekannt war. Sie wurde als Eigentümerin aufgrund des Restitutionsbescheides des Landratsamts O2 vom 3.5.1993 (Bl. 25ff. d. A.) anerkannt.

Bei Übernahme der Verwaltung war die 308,34 m2 umfassende obere Etage der Immobilie vermietet an den Mieter Prof. Dr. A, welcher 1997 auszog. Die 153,04 mqm große Erdgeschosswohnung war an den Mieter Prof. Dr. B vermietet, welcher zum 31.10.1991 auszog.

Die Klägerin ließ die Parterrewohnung zunächst leer stehen. Mit Schreiben vom 17.2.1992 (Bl. 166 d. A.) monierte das Amt für Wohnungswesen der Stadt O2 diesen Zustand, da Wohnraum dringend benötigt werde.