OLG Oldenburg - Urteil vom 18.11.2004
8 U 150/04
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1104
OLGReport-Oldenburg 2005, 462
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 7 O 2063/99 (369) - 18.05.2004,

Zum Ausgleich von Lohnforderungen und bereits geleisteter Abschlagszahlungen nach Kündigung wegen grober Vertragsverletzung beim Pauschalpreisvertrag

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 8 U 150/04

DRsp Nr. 2005/9188

Zum Ausgleich von Lohnforderungen und bereits geleisteter Abschlagszahlungen nach Kündigung wegen grober Vertragsverletzung beim Pauschalpreisvertrag

»1. Zum Kündigungsrecht des Auftraggebers entsprechend § 8 Nr. 3 VOB/B im Fall grober Vertragsverletzung durch den Unternehmer (hier: Einstellung der Arbeiten nach Entstehen von Meinungsverschiedenheiten über das geschuldete Leistungssoll). 2. Rechnet der Unternehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages nicht ab und begründet der Auftraggeber seinen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Abschlagszahlungen mit einer eigenen Berechnung, so ist es Sache des Unternehmers, darzulegen und zu beweisen, dass sein Werklohnanspruch höher ist als die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt mit seiner Klage von der Beklagten die Rückerstattung geleisteter Zahlungen aus einem Bauvertrag über eine Lagerhalle und eine Betriebsleiterwohnung nach Kündigung dieses Bauvertrages.

Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass die Kündigung unwirksam sei. Sie hat Widerklage gegen den Beklagten und seine Ehefrau als Drittwiderbeklagte auf Zahlung noch ausstehenden Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen erhoben.