OLG Oldenburg - Urteil vom 15.07.2004
8 U 121/04
Normen:
BGB § 426 ; BGB (a.F.) § 635 ; NBauO § 78 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1972
NZBau 2005, 48
OLGReport-Oldenburg 2004, 477
Vorinstanzen:
LG Osnabrück - 4 O 2291/03 (265) - 12.03.2004,

Zum Ausgleichsanspruch eines falsch planenden Architekten gegen den Bauunternehmer bei Erkennen und Ausführen der Falschplanung

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 8 U 121/04

DRsp Nr. 2004/17350

Zum Ausgleichsanspruch eines falsch planenden Architekten gegen den Bauunternehmer bei Erkennen und Ausführen der Falschplanung

»Ein Architekt, der falsch geplant hat und deshalb gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig ist, kann gegen den Bauunternehmer einen Ausgleichsanspruch haben, wenn dieser die Falschplanung erkannt und sie trotzdem der Bauausführung zugrunde gelegt hat.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB (a.F.) § 635 ; NBauO § 78 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Berufshaftpflichtversichererin der Architektin A ... , die von den Bauherren K ... und E ... M ... mit der Planung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Flurstück 45/6 und 45/8 Flur 47, gelegen in We ..., W... 2 und 2 a, beauftragt worden war. In ihrem Planungsentwurf war der erforderliche Abstand des Gebäudes zum Nachbargrundstück von sechs Metern nicht eingehalten worden. Nachdem das Bauamt auf die Erforderlichkeit einer entsprechenden Planungsänderung hingewiesen hatte, hatte die Architektin ihre Planung abgeändert. Dabei war ihr jedoch ein Fehler unterlaufen, der zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes zum Nachbargebäude der Eheleute C... um 40 cm geführt hatte.

Der Geschäftsführer der Beklagten hatte den konkreten Standort des Baukörpers festgelegt (ausgewinkelt) und dabei den Grenzabstand zum Nachbarhaus bis zu 130 cm unterschritten.