I.
Die Klägerin ist die Berufshaftpflichtversichererin der Architektin A ... , die von den Bauherren K ... und E ... M ... mit der Planung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Flurstück 45/6 und 45/8 Flur 47, gelegen in We ..., W... 2 und 2 a, beauftragt worden war. In ihrem Planungsentwurf war der erforderliche Abstand des Gebäudes zum Nachbargrundstück von sechs Metern nicht eingehalten worden. Nachdem das Bauamt auf die Erforderlichkeit einer entsprechenden Planungsänderung hingewiesen hatte, hatte die Architektin ihre Planung abgeändert. Dabei war ihr jedoch ein Fehler unterlaufen, der zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes zum Nachbargebäude der Eheleute C... um 40 cm geführt hatte.
Der Geschäftsführer der Beklagten hatte den konkreten Standort des Baukörpers festgelegt (ausgewinkelt) und dabei den Grenzabstand zum Nachbarhaus bis zu 130 cm unterschritten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|