OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.04.2005
I-23 W 10/05
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 453
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 40 OH 1/01 - Beschluss - 21.09.2004,

Zum Ausschluss einer Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen I-23 W 10/05

DRsp Nr. 2005/9730

Zum Ausschluss einer Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren nach beidseitiger Erledigungserklärung

1. Eine Kostenentscheidung ist im selbstständigen Beweisverfahren trotz der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht, auch nicht analog § 91a ZPO möglich. 2. Bei einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist auf die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abzustellen. Eine solche sachlich-rechtliche Prüfung ist aber im selbstständigen Beweisverfahren nicht möglich, denn Gegenstand dieses Verfahrens sind nicht materielle Ansprüche, sondern nur einzelne Beweisfragen. Deshalb kann in diesem Verfahren grundsätzlich nicht beurteilt werden, wie ein fiktiver Prozess, in dem die nämlichen Beweisfragen eine Rolle spielen, ausgegangen wäre. 3. Beruht die Erledigungserklärung auf einem Ereignis (z.B. Mängelbeseitigung), das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt, ist die Erledigungserklärung des Antragstellers bei nachfolgender Zustimmung der Gegenseite nicht als Antragsrücknahme mit der zwingenden Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszulegen.

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 485 ; ZPO § 494a ;

Entscheidungsgründe:

I.