I.
Die Klägerin hat die Beklagten in der ersten Instanz - nach Verbindung zweier zunächst getrennt geführter Klagen - aus abgetretenem Recht der M... GmbH auf Zahlung restlichen Werklohns sowie aus eigenem Recht auf der Grundlage einer Vereinbarung vom 15.10.1992 auf Zahlung von Zinsen in Anspruch genommen.
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