OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2007
I-3 U 23/06
Normen:
BGB § 670 §§ 677 ff. § 683 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 § 1004 ; WHG § 2 § 3 § 7 ; LWG NW § 24 § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 146/05

Zum Ersatz der Kosten für im Zuge eines Bauvorhabens erforderliche, wegen Bodenkontamination aufwendigere Grundwasserabsenkung/-ableitung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen I-3 U 23/06

DRsp Nr. 2007/4257

Zum Ersatz der Kosten für im Zuge eines Bauvorhabens erforderliche, wegen Bodenkontamination aufwendigere Grundwasserabsenkung/-ableitung

1. Eine Grundwasserabsenkung des Bauherrn, die einer Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine umfangreiche Baumaßnahme dient, wird nicht dadurch zu einem (auch) fremden Geschäft, dass auf Anregung der Unteren Wasserbehörde, die zugleich Grundstücksnachbarin ist, ein aufwendigeres Verfahren gewählt wird, das nicht nur zu einer deutlich geringeren Fördermenge und damit zu einem behutsameren Eingriff in den Grundwasserhaushalt führt, sondern zugleich auch einen möglichen Übertritt von Kontaminierungen (Altlasten) vom Nachbargrundstück auf andere benachbarte Grundstücke verhindert. 2. Etwaige Mehrkosten durch das aufwendigere Entwässerungsverfahren kann die Bauherrin von der Grundstücksnachbarin weder aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beanspruchen.

Normenkette:

BGB § 670 §§ 677 ff. § 683 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 818 Abs. 2 § 1004 ; WHG § 2 § 3 § 7 ; LWG NW § 24 § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.