I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Restwerklohn für Brückenbauarbeiten auf der A 2 bei B. - Bauwerk 88 a Süd/Oker - geltend. Mit Schlussrechnung vom 19. Mai 2003 über insgesamt 16.625.033,71 DM rechnete die Klägerin ihre Arbeiten ab. Von diesem Betrag behielt die Beklagte die für die Nachträge 11 und 12 berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 622.260,87 EUR ein; dieser Betrag stellt die Klageforderung dar.
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