OLG Celle - Urteil vom 13.01.2005
14 U 75/04
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 2 Nr. 7 § 4 Nr. 1 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 242/03

Zum Ersatz von Mehrkosten beim Bau einer Brücke wegen Verwendung eines sog. Vorschubgerüstes statt des ausgeschriebenen Traggerüstes

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 14 U 75/04

DRsp Nr. 2006/758

Zum Ersatz von Mehrkosten beim Bau einer Brücke wegen Verwendung eines sog. Vorschubgerüstes statt des ausgeschriebenen Traggerüstes

»1. Das Aufzeigen einer Möglichkeit einer Problemlösung durch den Auftraggeber stellt noch keine Anordnung i. S. v. § 4 Nr. 1 Abs. 4 VOB/B dar. 2. Wird unter Abweichung vom Ausschreibungsinhalt ein Vorschubgerüst zum Pauschalpreis angeboten, können durch diese Ausführungsart entstehende Mehrkosten nicht ersetzt verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 2 Nr. 7 § 4 Nr. 1 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Restwerklohn für Brückenbauarbeiten auf der A 2 bei B. - Bauwerk 88 a Süd/Oker - geltend. Mit Schlussrechnung vom 19. Mai 2003 über insgesamt 16.625.033,71 DM rechnete die Klägerin ihre Arbeiten ab. Von diesem Betrag behielt die Beklagte die für die Nachträge 11 und 12 berechnete Vergütung in Höhe von insgesamt 622.260,87 EUR ein; dieser Betrag stellt die Klageforderung dar.