OLG Thüringen - Beschluss vom 26.06.2006
9 Verg 2/06
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 § 30 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2006, 735
ZfBR 2006, 704
Vorinstanzen:
VK des Freistaats Thüringen - 360-4002.20-013/06-WE-S - 26.04.2006,

Zum Gebot verfahrensneutraler Ausschreibung im Sinne des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen 9 Verg 2/06

DRsp Nr. 2006/24608

Zum Gebot verfahrensneutraler Ausschreibung im Sinne des § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A

»1. Der Wettbewerbsgrundsatz verpflichtet den Auftraggeber, vor Festlegung der Ausschreibungsbedingungen sich einen möglichst breiten Überblick über die in Betracht kommenden technischen Lösungen ("Verfahren" i.S.d. § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A) zu verschaffen und einzelne Lösungswege nicht von vornherein auszublenden. Da die Vergabestelle den ihr hierbei eingeräumten Beurteilungsspielraum auszuschöpfen hat, hat sie zu prüfen und positiv festzustellen, warum eine durch die technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (auch nur inzident) ausgeschlossene Lösungsvariante zur Verwirklichung des Beschaffungszwecks nicht geeignet erscheint. 2. Die zur Wahrnehmung und Ausschöpfung des in § 9 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A eröffneten Entscheidungsspielsraums erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse sind in den Vergabeakten zu dokumentieren (§ 30 Nr. 1 VOB/A).«

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 § 30 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.