BGH - Urteil vom 23.05.1996
VII ZR 140/95
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 8 Nr. 3 Kündigungsrecht 1
BauR 1996, 704
DB 1996, 2540
MDR 1996, 901
NJW-RR 1996, 1108
WM 1996, 2023
ZfBR 1996, 267
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Zum Kündigungsrecht bei VOB/B-Vertrag

BGH, Urteil vom 23.05.1996 - Aktenzeichen VII ZR 140/95

DRsp Nr. 1996/23527

Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

»a) Der Auftraggeber eines VOB/B -Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen und Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen für Werkleistungen, die sie aufgrund der Kündigung des Auftrags durch die Beklagte nicht mehr erbracht hat.

I. Die Beklagte beauftragte die Klägerin nach einer Ausschreibung mit der Errichtung eines Nachklärbeckens für eine Gemeinschaftskläranlage. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist neben der VOB/B unter anderem folgende Regelung: