Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen und Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen für Werkleistungen, die sie aufgrund der Kündigung des Auftrags durch die Beklagte nicht mehr erbracht hat.
I. Die Beklagte beauftragte die Klägerin nach einer Ausschreibung mit der Errichtung eines Nachklärbeckens für eine Gemeinschaftskläranlage. Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung ist neben der VOB/B unter anderem folgende Regelung:
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