OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.07.2006
7 OB 105/06
Normen:
GG Art. 3 ; GVG § 13 ; GVG § 17a Abs. 4 ; GWB §§ 97 ff. ; LHO § 55 ; LVergabeG § 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 843
NZBau 2006, 670
ZfBR 2006, 701
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 26/06

Zum Rechtsweg bei Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte - Rechtsweg, Schwellenwert, Selbstbindung, Vergabeverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 7 OB 105/06

DRsp Nr. 2008/2619

Zum Rechtsweg bei Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte - Rechtsweg, Schwellenwert, Selbstbindung, Vergabeverfahren

»Für Streitigkeiten in Vergabeverfahren, die Aufträge unterhalb der Schwellenwerte betreffen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; GVG § 13 ; GVG § 17a Abs. 4 ; GWB §§ 97 ff. ; LHO § 55 ; LVergabeG § 2 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das zuständige Landgericht zu verweisen.