OLG Brandenburg - Urteil vom 06.10.2004
4 U 182/01
Normen:
VOB/B § 2 ; VOB/B § 13 ; VOB/B § 14 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ; VOB/B § 15 Nr. 3 Satz 3 ; VOB/B § 15 Nr. 5 ; BGB § 291 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 a.F. ; BGB § 631 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 564/00

Zum Restwerklohn für Malerarbeiten wenn der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis überschritten wird

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 4 U 182/01

DRsp Nr. 2004/17246

Zum Restwerklohn für Malerarbeiten wenn der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis überschritten wird

Liegen konkrete Aufträge bzw. vertragliche Vereinbarungen für Malerarbeiten vor, so muss der Auftraggeber auch die Restwerklohnforderungen für Malerarbeiten bezahlen, dabei spielt es keine Rolle, dass ein vertraglicher Pauschalbetrag festgelegt wurde der durch die Restwerklohnforderung erheblich überschritten wird.

Normenkette:

VOB/B § 2 ; VOB/B § 13 ; VOB/B § 14 ; VOB/B § 14 Nr. 1 ; VOB/B § 15 Nr. 3 Satz 3 ; VOB/B § 15 Nr. 5 ; BGB § 291 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 a.F. ; BGB § 631 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Restwerklohn für Malerarbeiten, die er aufgrund eines unter Einbeziehung der VOB/B am 9. August 1999 geschlossenen Werkvertrages und mehrerer Folgeaufträge an dem Gebäude ...durchführte.