OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.05.2007
19 U 127/06
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 631 ; VOB/B § 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-26 O 323/04,

Zum Restwerklohnanspruch wegen entstandener Mehrkosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 19 U 127/06

DRsp Nr. 2008/15485

Zum Restwerklohnanspruch wegen entstandener Mehrkosten

»1. Die Zusage einer Kostenkompensation ist keine verpflichtende Zusicherung, dass nicht Mehrkosten entstünden, sondern allein ein versprechen an anderer Stelle Kosten einsparen zu wollen. 2. Zu den Voraussetzungen der Erschwerniskosten gem. § 2 Nr. 5 VOB/B

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 631 ; VOB/B § 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin betreibt ein Garten- und Landschaftsunternehmen. Der Beklagte ist Träger des "A" in O1 Die Klägerin macht mit ihrer Klage Restwerklohnforderungen aus dem Bauvorhaben "... Landschaft Phase 1" geltend. Der Streithelfer zu 1) ist Architekt und war mit der Planung- und Ausführung der landschaftsgärtnerischen Arbeiten dieses Bauvorhabens betraut. Die Streithelferin zu 2) war als Subunternehmerin des Streithelfers zu 1) als Bauleiterin tätig.

Die Klägerin erstellte auf der Grundlage eines ihr zuvor von dem Beklagten übersandten Leistungsverzeichnisses am 20.04.2002 ein Angebot für landschaftsgärtnerische Arbeiten an dem Bauvorhaben zu einem Preis von rund 536.000,000 EUR netto. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Angebot der Klägerin vom 20.04.2002 (Anlage K 4 des Anlagenbandes).