OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2004
24 U 15/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 903 ; BGB § 906 ; BGB § 1004 ; BauGB § 34 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 259/95

Zum Schadenersatz- bzw. Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Beeinträchtigungen aufgrund genehmigten Bauvorhabens auf Nachbargrundstück

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen 24 U 15/96

DRsp Nr. 2004/14289

Zum Schadenersatz- bzw. Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Beeinträchtigungen aufgrund genehmigten Bauvorhabens auf Nachbargrundstück

»1. Mit der abschließenden verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zur Rechtmäßigkeit eines genehmigten Bauvorhabens steht mit Bindungswirkung unter den Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch für den Zivilprozess fest, dass die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Schutznormen nicht zu Lasten des Nachbarn verletzt wurden. 2. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff sind auf das zivilrechtliche Verhältnis unter Nachbarn nicht zu übertragen; aus rechtmäßigem Eingriff in die Belange des Nachbarn kann kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 903 ; BGB § 906 ; BGB § 1004 ; BauGB § 34 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Kläger - Grundstücksnachbar der Beklagten - begehrt Ausgleich der Einbußen, die er in einer nach seiner Beurteilung rechtswidrigen, übermäßigen Bebauung des von den Beklagten bewohnten Grundstückes.