OLG Dresden - Urteil vom 09.04.2003
11 U 1120/02
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 633 ; BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 0015/00

Zum Schadenersatzanspruch wegen fehlgeschlagener Kellerentfeuchtung mittels thermischer Trockenlegung

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 1120/02

DRsp Nr. 2003/11849

Zum Schadenersatzanspruch wegen fehlgeschlagener Kellerentfeuchtung mittels thermischer Trockenlegung

Die thermische Trockenhaltung durch Verlegung von unisolierten Heizleitungen in den Außenwänden kann eine herkömmliche Isolierung ersetzen. Der Bauherr muss aber über die Folgekosten und die Notwendigkeit des Dauerbetriebs aufgeklärt werden.

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 633 ; BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Beklagte und Widerklägerin erhob am 10.08.2000 gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 sowie gegen die Widerbeklagte zu 2 Widerklage und verlangte Schadensersatz wegen der fehlgeschlagenen Kellerentfeuchtung im Anwesen A. Str. ... in D.

Die Widerbeklagte zu 2 hat ihrerseits erstinstanzlich Widerklage erhoben und von der Beklagten die Zahlung von 7.850,09 EUR Werklohn verlangt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte im Rahmen der Berufung,

1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 aufzuheben,

a) die Widerklage der Widerbeklagten zu 2 abzuweisen

sowie

b) auf die Widerklage der Beklagten und Berufungsklägerin hin, die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 41.233,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 26.05.2000 zu verurteilen.