OLG Celle - Urteil vom 11.12.2003
6 U 105/03
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 278 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1018
MDR 2004, 806
NJW-RR 2004, 526
NZBau 2004, 445
OLGReport-Celle 2004, 83
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 283/00

Zum Schadensbegriff bei Bauwerksmangel und zu dessen Beseitigung

OLG Celle, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 6 U 105/03

DRsp Nr. 2004/399

Zum Schadensbegriff bei Bauwerksmangel und zu dessen Beseitigung

»1. Hat der Bauherr den Mangel beseitigen lassen, sind seine Aufwendungen Schaden auch insoweit, als die Beseitigungsmaßnahme zu teuer war. 2. Ersatzunternehmer des geschädigten Bauherrn handeln nicht in Erfüllung dessen Obliegenheit dem schädigenden Unternehmer gegenüber, den Schaden möglichst gering zu halten, Planer, Leiter und Begutachter der Ersatzvornahme nur, wenn der Bauherr sie gerade dazu einsetzt, eine Ausweitung der Mangelerscheinungen (und ihrer Folgen) zu verhindern.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 278 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Setzrissen in seinem 1971 erbauten Haus mit Garage.