Beide Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Da die Rechtssache außerdem keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weist der Senat die Berufung mit einstimmig gefasstem Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurück.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf das angefochtene Urteil, dem er folgt, sowie auf das Schreiben des Herrn Vorsitzenden vom 10.12.2004.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Schriftsätze vom 1.2.2005 und 24.1.2005 Folgendes zu erwähnen:
1. Berufung des Beklagten zu 1)
Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Schaden bei richtiger Bearbeitung der Sache durch den Beklagten zu 2) nicht entstanden wäre.
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