(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtrückgabe des Generalschlüssels zu, der jedoch um einen hälftigen Mitverschuldensanteil zu kürzen ist.
1.
Anspruchsgrundlage ist abweichend von dem landgerichtlichen Urteil nicht § 280, sondern § 281 BGB in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung.
Grundsätzlich sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des BGB anwendbar, auch wenn der zugrundeliegende Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen worden ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth,
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