OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2006
21 U 120/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 281 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 890
MDR 2007, 712
NJW-RR 2007, 307
NZBau 2007, 178
NZM 2007, 609
OLGReport-Hamm 2007, 140
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 120/05

Zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Subunternehmer wegen Nichtrückgabe (Verlust) eines Generalschlüssels

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 21 U 120/06

DRsp Nr. 2007/1724

Zum Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Subunternehmer wegen Nichtrückgabe (Verlust) eines Generalschlüssels

Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hierüber zu informieren, so ist der Subunternehmer gleichwohl Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB mit der Folge, daß der Hauptunternehmer dem Bauherrn für den Verlust des Schlüssels haftet. Der Bauherr muß sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 254 ; BGB § 276 ; BGB § 278 ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 281 ; BGB § 362 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtrückgabe des Generalschlüssels zu, der jedoch um einen hälftigen Mitverschuldensanteil zu kürzen ist.

1.

Anspruchsgrundlage ist abweichend von dem landgerichtlichen Urteil nicht § 280, sondern § 281 BGB in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung.

Grundsätzlich sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des BGB anwendbar, auch wenn der zugrundeliegende Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B abgeschlossen worden ist (vgl. Ingenstau/Korbion/Wirth, VOB, 15. Aufl., Rn. 8 zu § 10 Nr. 1 VOB/B; LG Köln SFH Z 2.10 Bl. 69).