I.
Der Kläger und seine Ehefrau kauften am 06.02.1996 von der Beklagten das Wohnungseigentum P. in M. Hierbei handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, die mit der anderen Hälfte P. eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet. Die andere Wohnung kauften die Zeugen J. und S. mit Angebot vom 18.12.1995, das die Beklagte am 03.01.1996 annahm. Die Zeugen verkauften ihre Doppelhaushälfte am 07.11.1997 an den Kläger und seine Ehefrau.
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