OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2008
2 U 7/08
Normen:
ZPO § 148 ; BbgOBG § 6 Abs. 2 ; BbgOBG § 6 Abs. 5 ; BbgOBG § 38 Abs. 1 lit. b ; BGB § 254 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 Satz 1 ;

Zum Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Erteilung einer Baugenehmigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 U 7/08

DRsp Nr. 2008/21303

Zum Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Erteilung einer Baugenehmigung

Im Rahmen des Amtshaftung steht dem Betroffenen, wenn ein Schadensersatzanspruch noch nicht abschließend bezifferbar ist, weil der Schaden sich noch in der Entwicklung befindet, nur ein Feststellungsanspruch zu, nicht aber ein Leistungsanspruch.

Normenkette:

ZPO § 148 ; BbgOBG § 6 Abs. 2 ; BbgOBG § 6 Abs. 5 ; BbgOBG § 38 Abs. 1 lit. b ; BGB § 254 ; BGB § 839 Abs. 3 ; GG Art. 34 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt im Wege einer Teilklage - nach einer eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht - von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen der am 25. Juli 1994 erfolgten Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Antragstellung wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den hierzu ergangenen Berichtigungsbeschluss vom 28. März 2008 verwiesen. Für das Berufungsverfahren ist noch Folgendes zu ergänzen: