1. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1995 kaufte der Kläger von der vom Beklagten 1) - als Geschäftsführer - geführten Bauträgergesellschaft eine Eigentumswohnung; der notarielle Vertrag wurde durch den Beklagten 2) protokolliert. Der Kaufpreis von ca. 192.000,- DM sollte auf das Geschäftskonto der Bauträgergesellschaft gezahlt werden. Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises sollte u.a. die Gestellung einer Bankbürgschaft zur Sicherung der Rückzahlung des Kaufpreises sein. Das Grundstück war zugunsten der ... bank mit einer Globalgrundschuld in Höhe von 1.500.000,- DM belastet; die Verkäuferin übernahm es, die Lastenfreiheit sicher zu stellen.
Obwohl er noch nicht im Besitz der sichernden Bürgschaft war, zahlte der Kläger den Kaufpreis am 28.12.1995. Am darauf folgenden Tag ging bei einem - anderen - vom Kläger beauftragten Notar eine auf Veranlassung der Verkäuferin erteilte Bankbürgschaft ein; sie war zunächst bis zum 30.6.1996 befristet; die Befristung wurde später - und endgültig - bis zum 31.7.1996 erstreckt. Am 22.5.1998 reichte die Verkäuferin den vom Kläger erhaltenen Betrag an die ... bank weiter.
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