OLG Hamburg - Beschluss vom 19.08.2004
2 Wx 52/00
Normen:
BGB § 242 ; HBauO § 48 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 97
ZMR 2004, 933
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.05.2000

Zum Sondernutzungsrecht eines Vorgartens als PKW-Abstellplatz gemäß Teilungserklärung bei abgeänderten Sondernutzungsrechten

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 52/00

DRsp Nr. 2004/18059

Zum Sondernutzungsrecht eines Vorgartens als PKW-Abstellplatz gemäß Teilungserklärung bei abgeänderten Sondernutzungsrechten

»Soll eine Tiefgarage als Abstellmöglichkeit für PKWs errichtet werden, so erlischt ein Sondernutzungsrecht des Vorgartens, durch Änderung der Teilungserklärung durch die Eigentümer, sobald die Tiefgarage fertig gestellt wurde und als Abstellplatz genutzt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 242 ; HBauO § 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), und führen zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Antragsteller zu 1) - 3) und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg, der Antragsteller zu 4) ist der Verwalter des Wohnungseigentums. Mit diesem Verfahren möchten die Antragsteller erreichen, dass sie und ihre eventuellen Rechtsnachfolger den Vordergarten des Grundstückes, für den ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner ausgewiesen ist, weiterhin und dauerhaft als Stellplatzfläche nutzen können.