I.
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG,
Die Antragsteller zu 1) - 3) und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg, der Antragsteller zu 4) ist der Verwalter des Wohnungseigentums. Mit diesem Verfahren möchten die Antragsteller erreichen, dass sie und ihre eventuellen Rechtsnachfolger den Vordergarten des Grundstückes, für den ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner ausgewiesen ist, weiterhin und dauerhaft als Stellplatzfläche nutzen können.
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