I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn.
Die D. beauftragte die Beklagte als Generalunternehmerin, das Gebäude G.-Str. 10-14 in F. umzubauen und zu sanieren. Die Beklagte vergab drei Gewerke an die R., aus der infolge Verschmelzung und Umfirmierung die Klägerin hervorging. Den im Februar 1997 abgeschlossenen Verträgen lagen Leistungsverzeichnisse vom 9. und 25. September 1996 zugrunde; weiterhin vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Gegen das die Klage abweisende und ihr am 7. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 2004 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 5. August 2004 rechtzeitig begründet hat.
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