OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.03.2005
17 U 114/04
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1485
OLGReport-Karlsruhe 2005, 571
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 51/00

Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers bei Mängelbeseitigung auch das mangelhaften Werkes eines Nachfolgeunternehmers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 17 U 114/04

DRsp Nr. 2005/6095

Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers bei Mängelbeseitigung auch das mangelhaften Werkes eines Nachfolgeunternehmers

»Zum Umfang der Vorschusspflicht eines Unternehmers, wenn im Zuge der Mängelbeseitigung auch das ebenfalls mangelhafte Werk eines Nachfolgeunternehmers erneuert werden muss.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn.

Die D. beauftragte die Beklagte als Generalunternehmerin, das Gebäude G.-Str. 10-14 in F. umzubauen und zu sanieren. Die Beklagte vergab drei Gewerke an die R., aus der infolge Verschmelzung und Umfirmierung die Klägerin hervorging. Den im Februar 1997 abgeschlossenen Verträgen lagen Leistungsverzeichnisse vom 9. und 25. September 1996 zugrunde; weiterhin vereinbarten die Parteien die Geltung der VOB/B. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. April 2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das die Klage abweisende und ihr am 7. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 2004 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 5. August 2004 rechtzeitig begründet hat.