OLG Brandenburg - Urteil vom 02.08.2006
4 U 185/00
Normen:
BGB § 649 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/00

Zum Werklohnanspruch eines Architekten bei Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 4 U 185/00

DRsp Nr. 2006/23215

Zum Werklohnanspruch eines Architekten bei Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber

Handelt es sich bei der Kündigung des Werkvertrages um eine sogenannte "freie" Kündigung, dann kann der Architekt gem. § 649 S. 2, 1 HS BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen. Der vertraglich vereinbarten Vergütung kann nur eine Kündigung aus wichtigem Grund entgegengesetzt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist nur dann gegeben, wenn der Architekt trotz Fristsetzung und unter Kündigungsandrohung die geschuldete Leistung nicht oder nicht fristgerecht erbracht hat. Eine via Mitteilung übermittelte Zeitverzögerung begründet für sich genommen noch keinen wichtigen Grund für eine Kündigung. Mithin hat der Architekt einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung gem. § 649 S. 2, 1 HS BGB.

Normenkette:

BGB § 649 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.