Zumutbarkeit des Festhaltens an einem vereinbarten Pauschalpreis
BGH, vom 16.12.1971 - Aktenzeichen VII ZR 215/69
DRsp Nr. 1996/14981
Zumutbarkeit des Festhaltens an einem vereinbarten Pauschalpreis
Ein Festhalten an dem vereinbarten Pauschalpreis ist nicht mehr zuzumuten, wenn sich die Vertragsparteien beiderseits über den Umfang der auszuführenden Arbeiten in erheblichem Umfang geirrt haben oder wenn der geplante Bau im wesentlichen Umfang anders als ursprünglich vorgesehen errichtet wird und es dadurch zu erheblichen Veränderungen des Leistungsinhaltes kommt. Ob erhebliche Veränderungen vorliegen, entscheidet sich nach der Art der zu erbringenden Leistungen.Einer Veränderung des Pauschalpreises steht nicht entgegen, daß die Parteien die Leistungen einverständlich geändert haben, ohne an etwaige Auswirkungen auf den ausgemachten Pauschalpreis zu denken und ohne deshalb einen entsprechenden Neupreis zu vereinbaren.