Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das Landgericht im Ergebnis richtig entschieden hat.
Die Abtretung gemäß der schriftlichen Vereinbarung vom 26. April 1999, auf die sich die Klage stützt, ist unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 417/418) sind Aktivpositionen einer Schlußrechnung über Bauleistungen bei einem Vertrag, welcher der VOB/B unterliegt, nur unselbständige Rechnungsposten und keine Forderungen im Sinne der §§ 398 f. BGB, weshalb sie als solche nicht abgetreten werden können.
So liegt es hier. Daß tatsächlich nur einzelne Posten der Rechnung abgetreten werden sollten, ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem letzten Satz der Abtretungsvereinbarung, der da lautet:
"Der abgetretene Teilbetrag betrifft die Rechnungspositionen aus der vorbezeichneten Rechnung in der Reihenfolge der Aufzählung der Rechnungspositionen bis zur Höhe des genannten Teilbetrages von 11.000,- DM."
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