OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2005
21 U 94/04
Normen:
BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 291 ; BGB § 313 S. 2 ; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 640 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1324
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 558/03

Zur Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei vertraglichen Abweichungsklauseln und deren Wirkung bei Werkverträgen

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 21 U 94/04

DRsp Nr. 2005/4755

Zur Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei vertraglichen Abweichungsklauseln und deren Wirkung bei Werkverträgen

Wird bei einem Werkvertrag als Sollbeschaffenheit eines Hausfassadenputzes ein mineralischer Kratzputz vereinbart, so ist eine Abweichung in Form eines Kunstharzmaterials ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 AGBG. Durch diesen Verstoß werden Vertragsklauseln - Leistungsbeschreibungen - unwirksam. Im Wege der Nachbesserung muss der Kunstharzputz durch den Mineralputz ersetzt werden.

Normenkette:

BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 288 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 291 ; BGB § 313 S. 2 ; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 633 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; BGB § 640 Abs. 2 ; AGBG § 9 ; AGBG § 10 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage E-Straße in F, die von der Beklagten im Jahre 1996 errichtet worden ist. Er macht in Prozeßstandschaft für die Eigentümer einen Vorschußanspruch gegen die Beklagte geltend, weil die Hausfassade als Kunstharz-Silikonputz anstatt, wie in der Baubeschreibung angegeben, als mineralischer Kratzputz ausgeführt worden ist. Vorgerichtlich konnten sich die Parteien trotz einvernehmlicher Beauftragung des Schiedsgutachters Prof. Dr. H nicht einigen; die Beklagte hat sich vor allem auf folgende Klausel in der Leistungsbeschreibung berufen, welche in den Wohnungskaufverträgen in Bezug genommen ist: