OLG Thüringen - Beschluss vom 17.11.2003
4 U 560/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 230
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 45/03

Zur Amtspflicht der beklagten Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 4 U 560/03

DRsp Nr. 2004/435

Zur Amtspflicht der beklagten Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren

»Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens obliegen der beklagten Gemeinde Amtspflichten gegenüber dem klagenden Bauherrn nur im Rahmen des § 36 BauGB. Soweit sich die Genehmigungsbehörde (hier Landratsamt G.) der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast bedient und auf entsprechende (zunächst fehlerhafte) Auskünfte derselben Bezug genommen hat, handelt diese nicht in Ausübung ihrer - auch - gegenüber dem Kläger bestehnden Auskunftspflichten. Der Kläger ist hinsichtlich solcher Auskünfte nicht Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZPO.