Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; sie erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZPO.
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