Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage einer Zahlungsbürgschaft in Höhe von 21.985,55 EURO (43.000,-- DM) wegen für die Hauptschuldnerin geleisteter Rodungsarbeiten in Anspruch. Ihre Werklohnforderung hat die Klägerin gegenüber der Hauptschuldnerin am 21. Mai 2001 (Bl. 52 d.A.) unter Bezugnahme auf die geschlossenen Pauschalvereinbarungen und unter Abzug von ersparten Aufwendungen abgerechnet, nachdem der Vertrag durch die Hauptschuldnerin gekündigt worden war.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Begründung, dass die Beklagte auf alle Einreden gem. §§ 768, 770 und 771 BGB verzichtet habe und hiervon auch der Einwand gem. § 648a Abs. 2 BGB erfasst werde.
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