OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2004
I-14 U 63/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 Abs. 1 ; GSB § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 152
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 110/00

Zur Anwendung des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2004 - Aktenzeichen I-14 U 63/04

DRsp Nr. 2005/6728

Zur Anwendung des Gesetzes über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB)

1. Bei den Vorschriften des GSB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, weil nach der Zielsetzung des Gesetzes gerade die am Bau beschäftigten Unternehmen vor der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld geschützt werden sollen. 2. "Empfänger von Baugeld" im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB ist nicht nur der Bauherr selbst, sondern auch ein Generalunternehmer oder Generalübernehmer oder ein Verkäufer schlüsselfertiger Häuser, der über die Verwendung der Baugelder an die am Bau beteiligten Firmen entscheidet. 3. Mit dem Bundesgerichtshof ist jedoch davon auszugehen, dass ein Unternehmer, der Entgelt für die Ausführung eines Teils des Baus erhält, nicht mit einem Empfänger von Baugeld gleichgesetzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 Abs. 1 ; GSB § 5 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der in Insolvenz gefallenen Firma W. Baugesellschaft mbH auf Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung von Baugeldforderungen (GSB) in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.