Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Der Kläger wurde am 11.01.2008 in der Augenklinik der Beklagten zu 1. wegen eines Tränenwegsverschlusses am linken Auge operiert. Der Eingriff erfolgte unter der Leitung des Beklagten zu 2.
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