OLG Hamm - Urteil vom 05.04.2005
21 U 149/04
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1648
JurBüro 2005, 441
NJW 2005, 2238
OLGReport-Hamm 2005, 412
ZGS 2005, 286
ZIP 2005, 2103
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 113/04

Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 21 U 149/04

DRsp Nr. 2005/9715

Zur Auslegung der Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in einem Titel

»1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt. 2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstrekkungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist.«

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:

Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) im Vorprozeß beim Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 42 O 51/02 zunächst auf Zahlung restlicher 260.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 18.12.2000 bis 31.12.2001 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 wegen gelieferter und montierter Bergbauausrüstung in Anspruch.