I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) im Vorprozeß beim Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen
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