OLG Koblenz - Urteil vom 14.11.2002
5 U 1189/02
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 684 ; BGB § 812 ; BGB § 818 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 391
ZfBR 2003, 97
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 333/00

Zur Auslegung des Begriffs der Ersterschließung

OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 U 1189/02

DRsp Nr. 2003/1126

Zur Auslegung des Begriffs der Ersterschließung

Der Begriff der Erschließungskosten ist nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die erstmalige Herstellung eines Hausanschlusses fällt nach allgemeinem Sprachverständnis unter den Begriff der Ersterschließung.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 684 ; BGB § 812 ; BGB § 818 ;

Tatbestand:

Die klagende Baugesellschaft nimmt die beklagte Ortsgemeinde auf Erstattung von Erschließungsbeiträgen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch notariellen Vertrag vom 28. März 1995 veräußerte die Beklagte der Klägerin ein gemeindeeigenes Grundstück zu einem Quadratmeterpreis von 690 DM. In der Vertragsurkunde heißt es u. a.:

"Im Kaufpreis sind alle Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die Ersterschließung nach dem BauGB, nach dem Kommunalabgabengesetz, nach den Satzungen der Gemeinde und Verbandsgemeinde und nach den Bestimmungen der Versorgungsunternehmen enthalten. Der Käufer trägt Kosten und Beiträge solcher Art nur, wenn sie nicht in die Ersterschließung fallen ".