OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.10.2007
VII-Verg 22/07
Normen:
GWB § 100 Abs. 1 ; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Köln - VK VOB 15/07 - 20.06.2007,

Zur Auslegung eines Schreibens als kostenpflichtiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 22/07

DRsp Nr. 2008/19478

Zur Auslegung eines Schreibens als kostenpflichtiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer

Normenkette:

GWB § 100 Abs. 1 ; GWB § 107 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 04.05.2007 im Deutschen Ausschreibungsblatt national als öffentliche Ausschreibung nach VOB/A die Ausschreibung eines einheitlichen und modularen Beschilderungssystems im Bauvorhaben Herzzentrum der Kliniken der Universität zu Köln. Die Ausschreibungsunterlagen wurden den insgesamt 17 Interessenten am 10.05.2007 zur Verfügung gestellt, die Angebotsfrist endete am 23.05.2007.

Vier Unternehmen, darunter nicht die Antragstellerin, gaben ein Angebot ab. Auch das teuerste dieser Angebote lag deutlich unter 100.000 EUR.

Unter dem 22.05.2007 erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Einwendungen im Hinblick auf die Produktneutralität des Leistungsverzeichnisses.

In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Diese öffentliche Ausschreibung ist ein Witz und muss zurückgezogen werden !! Wir legen hiermit ausdrücklich Beschwerde ein und machen darauf aufmerksam, dass wir im Falle einer Beauftragung an die Firma M... unseren Rechtsanwalt damit beauftragen werden, Klage gegen ihr Unternehmen einzureichen..."