LG Halle, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2/05
Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 W 4/05 Baul
DRsp Nr. 2005/6758
Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht
»1. Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen.2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung anzuordnen, betrifft aber nicht die Hauptsache und unterliegt deshalb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht dem Anwaltszwang (Anschluss an OLG Koblenz NVwZ 1986, 336).«