OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2002
22 U 110/01
Normen:
HOAI § 15 ; HOAI § 16 ; HOAI § 20 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1281
BauR 2002, 1281
NJW-RR 2002, 953
NZBau 2003, 45
OLGReport-Düsseldorf 2002, 306
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 362/00

Zur Bemessung des Architektenhonorars bei Planungsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2002 - Aktenzeichen 22 U 110/01

DRsp Nr. 2002/17041

Zur Bemessung des Architektenhonorars bei Planungsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers

1. Dem Architekten, der auf Veranlassung des Auftraggebers Architektenleistung mehrfach zu erbringen hat, steht grundsätzlich auch für die neue Leistung das Honorar zu und zwar für alle auf Veranlassung des Bauherrn wiederholten Leistungsphasen.2. Bei Planungen für dasselbe Gebäude liegt eine - eine zusätzliche Berechnung auslösende - neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen vor, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert (erweitert oder verringert). Ist der Architekt aus sachlichen Gründen und nicht nur der Zweckmäßigkeit oder der Klarstellung halber gehalten, die Pläne zum zweiten Mal neu zu fertigen, so ist dies als Anhaltspunkt für eine derartige Änderung bzw. Neuplanung zu werten.

Normenkette:

HOAI § 15 ; HOAI § 16 ; HOAI § 20 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Einwendungen gegen die Rechnung des Klägers über Architektenhonorar für Planung und Bauüberwachung des Neubaus F Straße in T sind nicht begründet.