Der Kläger ist Bauingenieur und begehrt ein Erfolgshonorar aus einem Architektenvertrag.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen (§ 540 ZPO n.F.).
Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung,
1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.03.2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zur Zahlung von 14.827,46 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.06.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mittlerweile mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2002 die Ergänzungsvereinbarung zum Architekten- und Ingenieurvertrag vom 21.02.2000 angefochten.
Wegen des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist im vollen Umfang begründet.
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