OLG Dresden - Urteil vom 08.01.2003
11 U 838/02
Normen:
BGB § 631 ; HOAI § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4905/01

Zur Berechnung der Bausumme zwecks Festsetzung der einem Architekten zu zahlenden Provision oder eines Zusatzhonorars

OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 11 U 838/02

DRsp Nr. 2003/15460

Zur Berechnung der Bausumme zwecks Festsetzung der einem Architekten zu zahlenden Provision oder eines Zusatzhonorars

»Hat der Bauherr dem Architekten eine Provision oder ein Zusatzhonorar versprochen für den Fall, dass der Architekt eine bestimmte Bausumme einhält, wird die Bausumme berechnet aus den tatsächlich bezahlten Beträgen, also Rechnungssummen abzüglich in Anspruch genommener Skonti zuzüglich dem Finanzierungsaufwand (= Zinsen für die Tage zwischen Skontofrist und Fälligkeit).«

Normenkette:

BGB § 631 ; HOAI § 10 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Bauingenieur und begehrt ein Erfolgshonorar aus einem Architektenvertrag.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen (§ 540 ZPO n.F.).

Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung,

1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.03.2001 aufzuheben,

2. die Beklagte zur Zahlung von 14.827,46 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.06.2001 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat mittlerweile mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2002 die Ergänzungsvereinbarung zum Architekten- und Ingenieurvertrag vom 21.02.2000 angefochten.

Wegen des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist im vollen Umfang begründet.