OLG Rostock - Beschluss vom 05.07.2006
17 Verg 7/06
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 ; GWB § 114 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 261
ZfBR 2007, 387
Vorinstanzen:
2. VK bei dem Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern - 2 VK 1/06 - 19.04.2006,

Zur Berechtigung der Vergabekammer zur Prüfung eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen - Ausschluss eingereichter Nebenangebote; Verschlechterung der Bieterstellung

OLG Rostock, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 17 Verg 7/06

DRsp Nr. 2007/2446

Zur Berechtigung der Vergabekammer zur Prüfung eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen - Ausschluss eingereichter Nebenangebote; Verschlechterung der Bieterstellung

»§ 114 Abs. 1 GWB ermächtigt die Vergabekammer nicht, Vergabeverstöße, durch die der Antragsteller in eigenen Bieterrechten nicht betroffen ist, amtswegig aufzugreifen und auf die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu Lasten des Antragstellers hinzuwirken.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 ; GWB § 114 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner schrieb die Baumaßnahme "Universitätsklinikum Greifswald-Neubau K 1.3 bis K 2.2, Raumlufttechnik 2, Vergabe-Nr.: 05 E 0295" europaweit im offenen Verfahren aus. Als Zuschlagskriterien waren benannt: Preis, Qualität, Ausführungsfrist, Funktionalität und Wartung.

Nebenangebote/Änderungsvorschläge waren ausdrücklich zugelassen. Gemäß Nr. 5.3. der Submission sollten diese den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsunterlagen entsprechen. Fünf der sieben Bieter legten Nebenangebote in Form von technischen Änderungsvorschlägen oder Preisnachlässen vor. Die Antragstellerin reichte insgesamt 13 Änderungsangebote ein.