OLG Dresden - Beschluss vom 10.04.2003
11 U 802/02
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 6843/98

Zur Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 11 U 802/02

DRsp Nr. 2003/9212

Zur Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz

»Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses über das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Dies wurde den Beklagten im Rahmen der Verfügung vom 27.02.2003 mitgeteilt. Der Senat stützt seine Entscheidung auf die damals mitgeteilten Gründe.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2003 ändert daran im Ergebnis nichts. Der neue Sachvortrag ist nicht zu berücksichtigen, weil er im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden war. Die Beklagten haben nicht gezeigt, dass dieses Unterlassen nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht hat, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Erstinstanzlich haben die Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Planung zu keinem Zeitpunkt substantiiert gerügt.

Sie erklären das damit, dass sie erst jetzt durch die Flutschäden genötigt gewesen seien, die Planungen wieder zu prüfen, weil sie aufgrund der alten Planung die Flutschäden sanieren wollten. Dabei erst seien sie von der B. GmbH auf die Unverwertbarkeit der Pläne für diesen Zweck hingewiesen worden.