OLG Brandenburg - Urteil vom 25.08.2004
4 U 26/04
Normen:
BbgBauO § 6 ; BbgBauO § 84 Abs. 2 ; BGB § 166 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 912 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 59/02 - 20.01.2004,

Zur Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 4 U 26/04

DRsp Nr. 2004/17249

Zur Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften

Aus einer formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit eines Neubaus lässt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Beseitigung ableiten. Es kann sich eine Beeinträchtigung des Eigentums nur ergeben, wenn die verletzten öffentlich-rechtlichen Bauordnungsvorschriften gerade dem Schutz der privaten Interessen dienen. Diese Interessen werden zwar u. a. durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützt. Ihre Verletzung unterstellt, folgte daraus indes noch nicht der Beseitigungsanspruch. Denn der Eigentümer kann die Beseitigung nur soweit verlangen, wie er in seinem Eigentum gestört wird.

Normenkette:

BbgBauO § 6 ; BbgBauO § 84 Abs. 2 ; BGB § 166 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 912 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1004 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Beseitigung eines Überbaus und die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften (Bauwich).