OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2007 VII-Verg 20/07
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 ; VOB/A § 8 a Nr. 10 ; VOB/A § 10 a f ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfBR 2009, 102
Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote Zu zugelassenen Änderungen an Nebenangeboten - Voraussetzungen des verlangten Verfügbarkeitsnachweises
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 20/07
DRsp Nr. 2008/19479
Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote Zu zugelassenen Änderungen an Nebenangeboten - Voraussetzungen des verlangten Verfügbarkeitsnachweises
1. Zur Bestimmung materieller Mindestanforderungen für Nebenangebote ist ausreichend, wenn der Auftraggeber unter den für Hauptangebote geltenden Bedingungen für Nebenangebote eine inhaltliche Auswahl trifft.2. Nach § 24 Nr. 3 VOB/A an Nebenangeboten zugelassene Änderungen dürfen nur an einem wertbaren Nebenangebot angebracht werden.3. Der vom Auftraggeber für den Fall, dass bei der Ausführung des Auftrags die Fähigkeiten anderer Unternehmen eingesetzt werden sollen, verlangte Verfügbarkeitsnachweis ist nicht nur dann beizubringen, wenn die Fähigkeiten des anderen Unternehmens (hier bei einem Bauauftrag) bei den eigentlichen Bauleistungen eingesetzt werden. Der Nachweis hat sich auch auf die bei der Ausführung des Auftrags benötigten Hilfsmittel zu erstrecken, ohne deren Einsatz die Bauleistungen nicht erbracht werden können.
Normenkette:
GWB § 107 Abs. 3 ; VOB/A § 8 a Nr. 10 ; VOB/A § 10 a f ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ; VOB/A § 25 Nr. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 2 Abs. 1 ;
Entscheidungsgründe:
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